Das BFSG geht uns alle an.
Barrierefreiheit stärkt nicht nur Rechte – sie verbessert Nutzererfahrung, SEO und Markenimage.
Mit einer barrierefreien Website schließen Sie niemanden mehr aus, erreichen alle Zielgruppen und erfüllen die gesetzlichen Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, das ab Juni 2025 für Unternehmen verpflichtend wird. Vermeiden Sie hohe Strafen und profitieren Sie gleichzeitig von einem besseren Google-Ranking. Vereinbaren Sie ein oder laden Sie unser herunter.
Prüfen Sie mit unserem Barrierefreiheit QuickCheck, ob Ihre Webseite ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein muss.
Sie sind sich nicht sicher, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auf Ihr Unternehmen zutrifft? Wir beraten Sie gerne.
... Sie digitale Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten – etwa über eine Webseite, App oder ein Online-Portal – dann müssen Sie diese laut Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei bereitstellen.
Sobald Ihre digitalen Angebote öffentlich zugänglich sind und sich an Endkunden richten, gilt das BFSG. Auch B2B-Unternehmen können betroffen sein, wenn sich ihre Webseiten oder Plattformen an gewerbliche Kunden oder die Allgemeinheit wenden.
Wenn ihr Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, muss Ihre Webseite ab Juni die WCAG-Richtlinien erfüllen.
Auch wenn Sie das BFSG heute noch nicht betrifft, sollte niemand von Ihrem digitalem Angebot ausgegrenzt werden.
Kleinstunternehmen (nur Dienstleister!) sind ausgenommen, es sei denn, Sie vertreiben Produkte – dann betrifft auch Sie das BFSG.
Unser bewährtes System zur Analyse, Umsetzung und zum Controlling sorgt für einen reibungslosen Ablauf.
Bevor wir starten, prüfen wir Ihre Webseite in einem umfassenden Barrierefreiheits-Audit. Dabei analysieren wir Design, Code und Inhalte auf Konformität mit den WCAG 2.2-Richtlinien und den Anforderungen des BFSG. Unser Audit kombiniert manuelle Tests mit automatisierten Tools und identifiziert konkrete Barrieren. Sie erhalten einen verständlichen Prüfbericht mit klaren Empfehlungen – als fundierte Basis für alle weiteren Schritte.
Basierend auf dem Audit erstellen wir einen strukturierten Maßnahmenplan zur Umsetzung digitaler Barrierefreiheit. Wir priorisieren gesetzlich relevante Kriterien und zeigen auf, welche Anpassungen technisch, redaktionell oder gestalterisch notwendig sind. Der Plan dient als Fahrplan für Ihr Projekt – transparent, nachvollziehbar und individuell auf Ihre Webseite zugeschnitten.
Wir setzen die Barrierefreiheitsanforderungen präzise in Design und Code um. Wir optimieren Navigation, Kontraste, semantische Struktur und interaktive Elemente gemäß WCAG 2.2. Dabei achten wir auf Nutzerfreundlichkeit, responsives Verhalten und barrierefreie Inhalte wie Alternativtexte, Tastaturbedienbarkeit und Formularzugänglichkeit. Ihr Webauftritt wird damit deutlich inklusiver und orientiert sich an aktuellen gesetzlichen Vorgaben.
Nach der Umsetzung prüfen wir die Website erneut – mit automatisierten Tests, manuellen Checks und auf Wunsch auch mit echten Nutzer:innen mit Behinderung. So prüfen wir, ob alle relevanten Anforderungen an digitale Barrierefreiheit umgesetzt wurden. Das Testing ist ein zentraler Baustein für langfristige Qualitätssicherung.
Im nächsten Schritt erstellen wir für Sie eine Barrierefreiheitserklärung nach BFSG-Vorgabe. Diese muss auf Ihrer Webseite veröffentlicht sein und den aktuellen Stand der Barrierefreiheit dokumentieren. Zusätzlich integrieren wir ein Feedback-Formular, über das Nutzer Barrieren melden können – ein wichtiger Nachweis für Konformität und gelebte Inklusion.
Barrierefreiheit ist kein einmaliger Prozess, sondern ein kontinuierlicher Standard. Wir begleiten Sie auch nach Projektabschluss bei künftigen Updates, Content-Pflege oder technischen Änderungen. Auf Wunsch schulen wir Ihr Team im Umgang mit barrierefreien Inhalten und stehen als langfristiger Partner für Nachprüfungen, Monitoring und Support zur Seite.
Das BFSG wird Pflicht. Wir machen Ihre Webseite barrierefrei und gesetzeskonform.
In unserem Whitepaper erfahren Sie alles Wichtige über barrierefreie Webseiten und die Anforderungen des BFSG.
Barrierefreiheit stärkt nicht nur Rechte – sie verbessert Nutzererfahrung, SEO und Markenimage.
Barrierefreiheit schafft Zugang für alle – und bringt Unternehmen europaweit neue Chancen.
In Deutschland leben über 10 Millionen Menschen mit einer Behinderung – viele davon können alltägliche digitale Angebote nur eingeschränkt oder gar nicht nutzen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das ab dem 28. Juni 2025 gilt, ändert das endlich. Es verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei und damit für alle zugänglich zu gestalten. Das ist längst überfällig. Digitale Barrierefreiheit bedeutet Teilhabe, Selbstbestimmung – und sie sollte in einer modernen Gesellschaft eine Selbstverständlichkeit sein. Wer jetzt handelt, zeigt Haltung, schließt niemanden mehr aus und stärkt zugleich seine Marke und Sichtbarkeit.
Das Gesetz basiert auf dem europäischen Accessibility Act – das heißt: einheitliche Standards, die auch international Türen öffnen. Barrierefreie Webseiten sind klarer strukturiert, schneller, besser auffindbar – und bieten eine bessere Nutzererfahrung für alle. Sie verbessern Ihr Google-Ranking, erhöhen die Conversion Rate und positionieren Sie als verantwortungsbewusstes, zukunftsorientiertes Unternehmen. Barrierefreiheit ist kein Mehraufwand, sondern ein klarer Schritt nach vorn. Für Ihre Kund:innen. Für Ihre Mitarbeitenden. Und für eine digitale Welt, die niemanden zurücklässt.
Wer nicht handelt, riskiert Abmahnungen und Bußgelder bis zu 100.000 €. Erste Kanzleien haben bereits angekündigt, gezielt Verstöße gegen das BFSG ab Juni 2025 zu verfolgen.
Nicht-barrierefreie Webseiten schließen Millionen Menschen systematisch aus – darunter Menschen mit Behinderung, ältere Personen oder Nutzer:innen mit temporären Einschränkungen.
Wer erst nachträglich anpasst, muss mit deutlich höheren Kosten rechnen – für Umbau, rechtliche Beratung und Krisenkommunikation. Frühzeitige Umsetzung spart Zeit, Geld und Nerven.
Digitale Ausgrenzung wird öffentlich sichtbar – in Bewertungen, Social Media oder durch Berichterstattung. Fehlende Barrierefreiheit kann dem Ruf und der Glaubwürdigkeit erheblich schaden.
Barrierefreie Webseiten erreichen mehr Menschen – darunter rund 10 Millionen potenzielle Nutzer:innen mit Einschränkungen. Das stärkt Reichweite, Relevanz und Ihre Marktposition nachhaltig.
Mit einer konformen Webseite erfüllen Sie alle Anforderungen des BFSG. Sie vermeiden Bußgelder und zeigen, dass Ihr Unternehmen gesetzliche Vorgaben gewissenhaft umsetzt.
Barrierefreiheit signalisiert Verantwortung, Offenheit und soziale Haltung. Sie stärken Ihre Marke, verbessern Ihre Außenwirkung und zeigen: Ihr Unternehmen denkt weiter.
Barrierefreie Seiten sind übersichtlich, schnell, intuitiv – nicht nur für Menschen mit Einschränkungen. Das erhöht Zufriedenheit, Verweildauer und Conversion Rate spürbar.
In unserem Whitepaper erfahren Sie alles Wichtige über barrierefreie Webseiten und die Anforderungen des BFSG.
Wer barrierefreie Webangebote anbietet, muss dies auch belegen können – mit einer Barrierefreiheitserklärung als eigene Unterseite auf Ihrer Webseite. Sie ist ab Inkrafttreten des BFSG gesetzlich vorgeschrieben und muss für Nutzer:innen gut auffindbar sein. Die Erklärung dokumentiert den aktuellen Stand der Barrierefreiheit auf Ihrer Webseite, nennt genutzte Standards (z. B. WCAG 2.2 AA) und bietet eine klare Feedbackmöglichkeit für Barrieren. Auch Kontaktpersonen und Hinweise zur alternativen Nutzung sollten enthalten sein. Wir unterstützen Sie dabei, eine verständliche Erklärung zu erstellen – inklusive Formular und technischer Umsetzung.
Was gut für Barrierefreiheit ist, ist oft auch gut für Suchmaschinen: Saubere HTML-Strukturen, beschreibende Alt-Texte, klare Überschriftenhierarchien und mobile Bedienbarkeit sorgen für eine bessere Nutzererfahrung und damit für höhere Google-Rankings. Studien zeigen: barrierefreie Seiten laden schneller, werden häufiger verlinkt und bieten geringere Absprungraten. Durch Konformität mit WCAG 2.2 verbessern Sie nicht nur Ihre Sichtbarkeit – Sie erhöhen die Conversion Rate und erschließen eine breitere Zielgruppe. Ein echter SEO-Turbo, der oft unterschätzt wird.
Wer das BFSG nicht umsetzt, riskiert mehr als nur ein veraltetes Webangebot. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 100.000 €, Abmahnungen durch Mitbewerber sowie Verbandsklagen. Schon jetzt bereiten sich Kanzleien auf gezielte Prüfverfahren vor – ähnlich wie bei der DSGVO. Auch Imageschäden sind nicht zu unterschätzen: Digitale Ausgrenzung wird zunehmend öffentlich kritisiert. Wer hingegen rechtzeitig handelt, schützt sich vor Risiken, stärkt sein Unternehmensprofil und zeigt Verantwortung gegenüber Millionen von Nutzer:innen. Barrierefreiheit ist keine Option – sondern Pflicht.
Damit Sie nicht lange suchen müssen: Hier gibt’s Antworten auf häufige BFSG-Fragen.
Das BFSG sichert digitale Chancengleichheit, Webseiten müssen barrierefrei für alle nutzbar sein.
Das BFSG ist ein deutsches Gesetz, das die EU-Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen (European Accessibility Act) umsetzt. Es verpflichtet ab dem 28. Juni 2025 zahlreiche Produkte und Dienstleistungen dazu, barrierefrei zu sein. Für Webseiten bedeutet das, dass Internetauftritte, Onlineshops und Apps so gestaltet sein müssen, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe bedienen können. Konkret sollen z.B. blinde, seh- oder hörbehinderte, motorisch oder kognitiv eingeschränkte Personen uneingeschränkt auf Inhalte und Funktionen zugreifen können. Das Gesetz zielt darauf ab, digitale Barrieren abzubauen, damit niemand von Online-Diensten ausgeschlossen wird – sei es beim Online-Einkauf, Online-Banking, Ticketbuchungen oder anderen Web-Services. Kurz gesagt: Das BFSG stärkt die digitale Teilhabe und macht Barrierefreiheit im Web von einer freiwilligen Option zur Pflicht für viele Anbieter.
Bis zum 28. Juni 2025.
Stichtag ist der 28. Juni 2025. Ab diesem Datum müssen betroffene Webseiten und Apps den BFSG-Vorgaben entsprechen. Es lohnt sich jedoch nicht, die Anpassung bis zum letzten Moment aufzuschieben: Die Barrierefreiheit einer umfangreichen Webseite herzustellen, kann viel Zeit in Anspruch nehmen (Planung, Umsetzung, Tests). Unternehmen sollten daher frühzeitig mit der Umstellung beginnen, um problemlos alle Anforderungen zu erfüllen und eventuelle Probleme rechtzeitig zu beheben.
Vom BFSG betroffen sind fast alle B2C-Unternehmen mit Webseiten zur Kundeninteraktion – Kleinstbetriebe sind ggf. ausgenommen.
Das BFSG gilt branchenübergreifend für viele private Unternehmen, die verbraucherorientierte digitale Dienstleistungen anbieten. Dazu zählen insbesondere: Online-Händler (E-Commerce-Webseiten, Onlineshops), Banken und Finanzdienstleister (Online-Banking), Versicherungen, Telekommunikationsanbieter, Betreiber von Ticket-Portalen, E-Book-Plattformen, Anbieter von Beförderungsdiensten (z.B. ÖPNV-Apps) und ähnliche B2C-Dienste. Auch Service-Webseiten, die keine direkten Verkäufe tätigen, aber z.B. Online-Terminvereinbarungen, Kundenkonten, Bewerbungsformulare oder Newsletter-Services bereitstellen, fallen unter “elektronischer Geschäftsverkehr” und damit in der Regel unter das BFSG. Wichtig: Öffentliche Stellen (Behörden, Unis, Schulen etc.) sind bereits durch andere Gesetze (z.B. BITV) zur Barrierefreiheit verpflichtet und bleiben es weiterhin. Kleine Firmen: Kleinstunternehmen mit unter 10 Mitarbeitern und unter 2 Mio. € Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen. Das heißt, ein kleiner lokaler Dienstleister ohne viele Beschäftigte muss rein rechtlich seine Webseite nicht nach BFSG barrierefrei machen. Allerdings – sollten solche Kleinstunternehmen Produkte (im Sinne des Gesetzes) in Verkehr bringen, gelten die Regeln doch.
Die meisten typischen Firmenwebseiten (vor allem, wenn sie sich an Verbraucher richten) werden jedoch vom BFSG erfasst. Es ist im Zweifel ratsam, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen, um sicher zu klären, ob die eigene Website unter das Gesetz fällt. Aber als Faustregel: Bietet Ihre Webseite Endverbrauchern irgendeine Form von elektronischem Service oder Online-Interaktion an (Kauf, Buchung, Anfrage), sollten Sie davon ausgehen, dass BFSG-Konformität erforderlich ist.
Reine B2B-Webseiten sind vom BFSG ausgenommen – vorausgesetzt, sie sind eindeutig als solche deklariert und genutzt.
Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und bis 2 Mio. € Umsatz/Jahr) sind laut Gesetz vom BFSG befreit, sofern sie Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Diese Ausnahme soll sehr kleinen Betrieben die Last nehmen. Beachten Sie aber: Überschreiten Sie auch nur eines der Kriterien, gelten die BFSG-Pflichten vollständig. Außerdem sind Unternehmen, die Produkte auf den Markt bringen, nicht von der Kleinstunternehmer-Ausnahme erfasst.
Für B2B-Webseiten (also Internetauftritte, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten) ist das BFSG im Allgemeinen nicht direkt verpflichtend. Das Gesetz zielt vorrangig auf den Schutz von Verbraucher:innen ab. In der Praxis bedeutet das: Wenn Ihre Webseite klar erkennbar nur für gewerbliche Kunden gedacht ist (z.B. durch entsprechende Hinweise oder Registrierungsbeschränkungen), fällt sie normalerweise nicht unter das BFSG. Allerdings ist Vorsicht geboten – sollten über eine B2B-Seite doch faktisch Verbraucher Zugang zu einem Dienst erhalten (z.B. weil keine wirksame Zugangsbeschränkung existiert), könnte es als Endverbraucher-Dienst gewertet werden. Daher empfehlen wir, B2B-Angebote eindeutig zu kennzeichnen (“Verkauf nur an Gewerbetreibende”), um Missverständnisse und rechtliche Grauzonen zu vermeiden. Unabhängig von der Rechtslage gilt: Barrierefreiheit schadet auch im B2B-Bereich nicht – sie verbessert die Nutzerfreundlichkeit für alle und zeigt Verantwortungsbewusstsein. Viele Unternehmen entscheiden sich daher freiwillig, zumindest grundlegende Barrierefreiheitsstandards einzuhalten, selbst wenn sie formal nicht dazu verpflichtet sind.
Ihre Webseite muss laut BFSG wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust nach WCAG 2.2-Standard aufgebaut sein.
Ihre Webseite muss die gängigen Barrierefreiheits-Kriterien erfüllen, die auch international als Standard gelten. Maßgeblich sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) – in der aktuellen Version 2.1 bzw. 2.2 – sowie die davon abgeleitete EU-Norm EN 301 549. Diese Anforderungen lassen sich vereinfacht in vier Prinzipien einteilen: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.
Konkret bedeutet das unter anderem: Klare Struktur und Navigierbarkeit – alle Inhalte sollen logisch gegliedert und per Tastatur erreichbar sein (wichtig für Nutzer, die keine Maus verwenden können).
Alternativtexte für Bilder und Beschreibungen für audiovisuelle Inhalte – damit z.B. blinde oder gehörlose Menschen die Informationen erhalten.
Ausreichende Farbkontraste und anpassbare Schriftgrößen, damit sehschwache Personen Inhalte erkennen können.
Untertitel oder Transkripte für Videos/Audio. Verzicht auf unverständliche Fachsprache und komplizierte Formulare – insgesamt sollte die Seite so einfach und intuitiv wie möglich zu bedienen sein.
Technisch sollte die Webseite mit gängigen Hilfsmitteln (Screenreader, Braillezeilen etc.) kompatibel sein und in allen Browsern und Geräten funktionieren (Robustheit).
Im Hintergrund heißt das oft: korrektes semantisches HTML, keine Barrieren im Code, und Befolgung der WCAG-Erfolgskriterien auf Level AA (dies ist in Europa der übliche Standard).
Außerdem verlangt das BFSG, dass auf der Webseite eine Erklärung zur Barrierefreiheit vorhanden ist (siehe nächste Frage). Zusammenfassend muss Ihre Webseite so gestaltet sein, dass möglichst keine Hindernisse für Nutzer mit Behinderungen bestehen. Eine Seite gilt als BFSG-konform, wenn sie die Anforderungen der EN 301 549 bzw. WCAG einhält – in der Praxis wird oft ein BITV-Test oder WCAG-Test angewandt, um dies zu überprüfen.
Ja, eine Erklärung zur Barrierefreiheit inkl. Feedbackfunktion und klar benannten Ansprechpartnern ist Pflicht.
Ja. Das BFSG schreibt vor, dass Anbieter eine Barrierefreiheitserklärung bereitstellen müssen. Dieses Dokument – meist als extra Unterseite – fasst zusammen, inwieweit die Webseite barrierefrei ist. Es muss leicht auffindbar sein (z.B. über die Startseite verlinkt) und barrierefrei zugänglich (also selbst wieder barrierefrei gestaltet sein).
Die Erklärung sollte u.a. enthalten: eine Bewertung der Barrierefreiheit der Webseite (welcher Standard wurde geprüft, wo gibt es evtl. noch Mängel), die Methodik der Prüfung (z.B. Selbstbewertung oder Testergebnis) und einen Kontakt-/Feedback-Mechanismus. Konkret verlangt das Gesetz, dass Nutzer Meldungen über Barrieren abgeben können. Daher gehört ein Feedback-Formular oder eine Kontakt-E-Mail-Adresse zwingend dazu. In der Erklärung muss auch ein Hinweis stehen, wie das gesetzliche Beschwerdeverfahren funktioniert, inklusive einem Link zur zuständigen Schlichtungsstelle. Hintergrund: Wenn ein Nutzer eine Barriere meldet und der Betreiber nicht reagiert, kann er sich an diese Stelle wenden. Zusammengefasst: Sie brauchen auf Ihrer Webseite eine öffentliche Erklärung, in der Sie Transparenz über den Barrierefreiheits-Status schaffen, und Sie müssen Nutzern die Möglichkeit zur Rückmeldung geben. Wir unterstützen dabei, eine Erklärung zu formulieren. Es lohnt sich, diese Anforderungen ernst zu nehmen – zum einen ist es gesetzlich nötig, zum anderen zeigt es Ihren Kunden, dass Sie offen sind für Feedback und kontinuierliche Verbesserung.
Die Überwachung der BFSG-Vorgaben übernehmen in Deutschland die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer.
Das bedeutet, es gibt Behördenstellen (ähnlich wie z.B. beim Produktsicherheitsgesetz), die stichprobenartig oder anlassbezogen prüfen können, ob Unternehmen ihre Webseiten barrierefrei gestaltet haben. Ein Prüfverfahren kann z.B. ausgelöst werden, wenn Verbraucher oder Verbände eine Beschwerde einreichen. In so einem Fall würde die Behörde das Unternehmen kontaktieren und um eine Stellungnahme bitten bzw. Abhilfe fordern, falls Mängel festgestellt wurden. Üblicherweise erhält der Anbieter dann eine Frist, um die Barrieren zu beseitigen oder darzulegen, warum evtl. eine Ausnahme greifen könnte.
Die Behörden agieren also zunächst mit Augenmaß: Es gibt Gelegenheit, nachzubessern. Allerdings können auch Verbandsklagen möglich sein – anerkannte Verbraucherschutzverbände oder evtl. Mitbewerber könnten rechtliche Schritte einleiten, wenn ein klarer Verstoß gegen die Barrierefreiheits-Pflichten vorliegt. Wichtig zu wissen: Einige Experten sehen Verstöße gegen das BFSG zugleich als Wettbewerbsverstöße an, was bedeuten könnte, dass Mitbewerber Abmahnungen aussprechen können. Dies ist noch ein neues Terrain, aber es unterstreicht, dass die Einhaltung ernst genommen werden sollte. Praktisch sollten Sie damit rechnen, dass ab Mitte 2025 stichprobenhafte Prüfungen stattfinden. Es empfiehlt sich, die eigene Webseite ggf. zertifizieren oder testen zu lassen; ein bestandenes BITV/WCAG-Testverfahren kann im Zweifel belegen, dass man seinen Pflichten nachkommt. Letztlich sorgt die behördliche Kontrolle dafür, dass das Gesetz nicht wirkungslos bleibt – Unternehmen sollten also proaktiv handeln, statt auf eine Aufforderung zu warten.
Bei Verstoß gegen das BFSG drohen Abmahnungen, Bußgelder bis 100.000 € und ein erheblicher Reputationsverlust Ihres Unternehmens.
Wird eine Webseite, die unter das BFSG fällt, nicht barrierefrei angeboten, können verschiedene rechtliche Konsequenzen eintreten. Zunächst einmal kann die zuständige Behörde den Anbieter auffordern, den Verstoß zu beheben (siehe vorige Frage). Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung nicht nach, darf die Behörde als Sanktionsmaßnahme z.B. verfügen, dass ein bestimmter Service vorübergehend nicht weiter angeboten werden darf. Darüber hinaus stellt ein fortgesetzter Verstoß eine Ordnungswidrigkeit dar. Das BFSG sieht in solchen Fällen ein Bußgeld von bis zu 100.000 € vor. Diese Höchstsumme würde wohl bei gravierenden oder wiederholten Verstößen verhängt; geringere Barrieren könnten entsprechend mit kleineren Geldbußen geahndet werden.
Zusätzlich besteht das Risiko von zivilrechtlichen Klagen: Nutzer, die durch fehlende Barrierefreiheit benachteiligt wurden, könnten Schadensersatzforderungen stellen oder – im Falle von Produkten – Gewährleistungsansprüche geltend machen (etwa wenn ein gekauftes digitales Produkt aufgrund von Barrieren mangelhaft nutzbar ist). Wie erwähnt, sehen Juristen auch die Möglichkeit, dass Mitbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen Abmahnungen nach UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) aussprechen. Dies kann weitere Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Neben diesen juristischen Folgen droht natürlich ein Imageschaden: Eine Firma, die trotz gesetzlicher Lage ihre Webseite nicht für alle zugänglich macht, könnte öffentlich in die Kritik geraten und Kundenvertrauen verlieren. Nicht zuletzt verschenken Sie potenzielle Kundschaft, wenn 10% oder mehr der Bevölkerung Ihre Angebote nicht nutzen können. Fazit: Die Nicht-Einhaltung des BFSG kann teuer werden – finanziell durch Bußgelder und rechtliche Schritte, und strategisch durch Reputationsverluste und Marktanteileinbußen. Es ist daher wirtschaftlich und rechtlich sinnvoller, frühzeitig zu investieren, statt später die Konsequenzen tragen zu müssen.
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